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2019-03-16

Inkassounternehmen vs. Rechtsanwaltskanzleien

Als Gläubiger einer offenen Forderung steht man zunächst vor der Entscheidung, beauftrage ich ein Inkassounternehmen oder eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Durchsetzung meiner offenen Forderungen und welche Variante bietet mir den höchstmöglichen Erfolg und vermeidet darüber hinaus ungewollte Verfahrenskosten.

Befindet sich Ihr Schuldner mit einer fälligen voraussichtlich unbestrittenen Forderung in Verzug sind wir als Inkassounternehmen immer das Mittel der ersten Wahl, um die Forderung ohne Kostenrisiko zu realisieren. Die anwaltliche Tätigkeit orientiert sich im gerichtlichen Mahnverfahren am Streitwert. Bei aussichtslosen Fällen bleibt der Gläubiger in der Regel auf den verauslagten Rechtsanwaltskosten sitzen.

Verzug tritt nach § 286 I BGB durch die klassische Mahnung ein. Darüber hinaus tritt Verzug nach § 286 II Nr. 1. BGB ein, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. (zb. bei Wohnraummietverträgen). Des Weiteren möchten wir § 286 II Nr. 3. und 4 kurz erwähnen und dann unser Augenmerk auf § 286 III BGB richten. Diese Norm wurde eingeführt, um eine Beschleunigung fälliger Zahlungen im Geschäftsverkehr zu erreichen.

Als seriöses Inkassounternehmen legt das Inkassobüro Marco Ormanns höchsten Wert auf eine kostenfreie individuelle Beratung seiner Mandanten.

Nach der Auftragsübergabe prüfen wir zunächst Ihre Forderung auf Schlüssigkeit. Hierbei prüfen wir, ob Ihre Forderung überhaupt im Rahmen eines Inkasso - Mahnverfahrens eingezogenen werden kann. Ist das nicht der Fall, entstehen Ihnen keine Kosten der Vorprüfung.

Danach legen wir das Inkasso - Mandat an und prüfen die Liquidität Ihres Schuldners auf Negativdaten. Dies ermöglicht es uns, das Inkasso – Verfahren angelehnt am Ergebnis der Liquiditätsprüfung auszurichten. Wir führen ein intensives außergerichtliches Inkasso - Mahnverfahren mit bis zu drei außergerichtlichen Mahnschreiben und Telefoninkasso durch. In ca. 70% der Fälle erreichen wir hierbei eine schnelle außergerichtliche Erledigung durch Schuldnerzahlung.

Bei Fruchtlosigkeit der außergerichtlichen Bemühungen stimmen wir mit Ihnen ab, ob wir das gerichtliche Mahnverfahren gegen Ihren Schuldner durchführen sollen. Hierbei ist hervorzuheben, dass die Kosten der Prozessvertretung im gerichtlichen Mahnverfahren gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG gedeckelt sind. Unabhängig vom Streitwert fallen für die Prozessvertretung durch ein Inkassobüro nur Kosten von bis zu 21,​01 € zzgl. 19% MWST an. Bei der anwaltlichen Bearbeitung im gerichtlichen Mahnverfahren fallen hingegen die streitwertbezogenen Kosten des Verfahrens an. Bei fruchtlosen oder aussichtslosen Fällen bleiben Sie in der Regel auf diesen Anwaltskosten sitzen. Gerade bei hohen Streitwerten ist die Schere zwischen Inkasso- und Anwaltskosten ganz erheblich.

Nach Erhalt eines Vollstreckungsbescheides leiten wir in Absprache mit unseren Mandanten die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel ein. Als Inkassodienstleiter sind wir auch für die Prozessvertretung im Zwangsvollstreckungsverfahre­n gemäß § 79 II Nr. 4 ZPO zugelassen. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahre­n sind unsere Mandanten durch besondere Tarifangebote gegen die streitwertbezogenen Verfahrenskosten adäquat abgesichert. Bei Fruchtlosigkeit oder Insolvenz des Gegners werden unsere Mandanten nicht mit den streitwertbezogenen Inkassokosten der außergerichtlichen Tätigkeit belastet. Durch eine Abtretung der im Vollstreckungsbescheid titulierten Verfahrenskosten an uns, erlischt der Gebührenanspruch des Inkassounternehmens gegenüber dem Mandanten.
Sollte die Forderung auch durch Zwangsvollstreckungsmaßnahme­n nicht realisierbar sein bieten wir unseren Mandanten eine langfristige Überwachung der titulierten Forderung auf Erfolgsbasis an. Hierbei wird die Forderungssache turnusgemäß über unsere Auskunftspartner abgeglichen und die Adresse regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert. Bei Anzeichen einer Vermögensveränderung, erfolgt soweit nach ZPO zulässig, ein erneuter Vollstreckungsversuch. Bei der Überwachung von titulierten Forderung auf Erfolgsbasis müssen sich unsere Mandanten keine Sorgen über die streitwertbezogenen Zwangsvollstreckungskosten machen. Bei Nichterfolg der Vollstreckungsmaßnahme werden diese Inkassokosten nicht weitergegeben

Admin - 11:32:45 @