INKASSOBÜRO
MARCO ORMANNS

Inkasso - News

Inkasso -News vom 03.09.2019: Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter verjähren gemäß § 548 I S.2 BGB in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache. Vermieter sollten nach der Rückgabe der Mietsache unbedingt darauf achten mögliche Schadensersatzansprüche in der Frist des § 548 I S.2 BGB geltend zu machen.


Inkasso - News vom 03.08.2019: Prüfen Sie schon im Sommer Ihre Forderungen auf die zum 31.12.2019 anstehende Verjährung. Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es nicht darauf an, wann die Rechnung erstellt wurde. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, und der Gläubiger von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Somit sind auch Rechnungen aus dem Jahr 2017 und ggf. später zu überprüfen. Wurde zb. eine Leistung aus einen BGB - Werkvertrag in 2016 erbracht und am 15.10.2016 durch die Parteien abgenommen und erst am 15.01.2017 in Rechnung gestellt, droht bereits zum 31.12.2019 die Verjährung. Die rechtzeitige Auseinandersetzung mit diesem Thema erspart dem Gläubiger unter Umständen unnötige Gerichtskosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Forderungen die bis Mitte November zum Forderungseinzug übergeben werden, können noch im Rahmen eines außergerichtlichen Inkassomahnverfahrens bearbeitet werden. In der Regel werden ca. 70% dieser Vorgänge außergerichtlich abgeschlossen, sodass hier keine Gerichtskosten anfallen.


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