INKASSOBÜRO
MARCO ORMANNS

Rechtsprechung

Das Inkassobüro Marco Ormanns informiert Sie hier über aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Thema Inkasso und Forderungsmanagement.

Rechtsprechung zum Thema Inkasso


Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

Das Brandenburgische OLG hat sich in seiner Entscheidung vom 07.08.2018 (6U 81/16) mit der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten beschäftigt und dazu folgendes ausgeführt: Ein Schuldner ist grundsätzlich verpflichtet, als Teil des Verzugsschadensersatzanspruches dem Gläubiger etwaig entstehende Inkassogebühren zu ersetzen (Staudinger/ Manfred Löwisch/Cornelia Feldmann (2014) BGB § 286 Rn 231; Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2018 § 249 Rn 184; jew. m. w. N.). § 4 Abs. 5 RDGEG enthält eine Regelung zur Beschränkung der Höhe des Erstattungsanspruchs für die vorgerichtliche Tätigkeit von Inkassodienstleistern, danach kann an Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassodienstleisters maximal ein Betrag in Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattet werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der danach erstattungsfähige Betrag nicht auf den 0,3fachen Satz nach Nr. 2301 VV RVG beschränkt. Denn dieser Gebührentatbestand kommt nach gefestigter Rechtsprechung nur zur Anwendung, wenn der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt ist; wird ein darüber hinausgehender Auftrag erteilt, steht dem Rechtsanwalt - und in der Folge auch dem Inkassodienstleister nach § 4 Abs. 5 RDGEG - der gesamte Gebührenrahmen nach VV RVG 2300 von 0,5 bis 2,5 zur Verfügung (BGH, Beschl. v. 23.06.1983 - III ZR 157/82, NJW 1983, 2451 Rn 15 zu § 120 BRAGO; OLG Oldenburg, Urt. v. 02.12.2016 - 6 U 115/16, zfm 2017, 114 Rn 20; LG Köln, Urt. v. 23.05.2017 - 31 O 92/16, VuR 2017, 432 Rn 42; jeweils zit. nach juris; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 23. Aufl. 2017, 2301VV Rn 1).


Keine Starthilfe für den Aufbau einer neuen selbständigen Tätigkeit zu Lasten der Gläubiger

Der Schuldner hat keinen Anspruch darauf, dass nach § 850 k IV i.v.m. § 850i ZPO der Pfändungsfreibetrag auf seinem P-Konto erhöht wird, damit er Investitionen in seine neue Selbständigkeit tätigen kann. (AG Neustadt an der Rübenberge, Beschluss vom 03.01.2017 - 80a M 2006/16


Nachzahlung von Arbeitslosengeld begründet keinen höheren Freibetrag auf P-Konto

Kommt es zu einer Nachzahlung der Arbeitsagentur, so rechtfertigt dies keine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages auf einem Pfändungsschutzkonto, wenn der Schuldner den zum Lebensunterhalt benötigten Freibetrag bereits erhalten hat. (AG Halle Saale, Beschluss vom 09.02.2017 - 5 M 6195/14)


Gebührenrecht - 0,3 Verfahrensgebühr für Antrag nach 802 I ZPO statthaft

Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellt eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar und führt deshalb zum Anfall einer 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. (LG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2016 -2-09 T20/16)


Keine vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis

Der BGH hat entschieden, dass eine nach dem Eintrag im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung keinen Grund darstellt, den Eintrag vorzeitig zu löschen, wenn der Löschantrag erst gestellt wird, nachdem die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist. ( BGH vom 09.02.2017 I ZB 56/16)


Wann ist das P-Konto der Pfändung nicht mehr unterworfen?

Gehen auf einem Pfändungsschutzkonto nur unpfändbare Beträge ein, so kann angeordnet werden, dass das Konto für die Dauer von zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist. (AG Cloppenburg, Beschluss vom 22.12.2016 - 23 M 5708/12)


In Insolvenztabelle festgestellte Deliktsforderung - Verschärfte Pfändung möglich!

Gläubiger können im Rahmen eines in der Insolvenztabelle eingetragenen Deliktanspruchs nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines vollstreckbaren Tabellenauszugs gemäß § 201 II InsO eine bevorrechtigte Lohnpfändung nach § 850 f II ZPO beantragen. (LG Essen 07.04.17; 10 T  103/17)


BGH - Entscheidung zur Mietzinszahlung (Entrichtung des Mietzinses bis zum dritten Werktag)

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass der Mieter den fälligen Mietzins gemäß § 556 b I BGB bis zum dritten Werktag des Monats zu entrichten hat. Das bedeutet, dass der Mieter die Überweisung der fälligen Miete spätestens am dritten Werktag bei der Bank aufgegeben haben muss. Hierbei kann es je nach Überweisungsweg (zb bei unterschiedlichen Banken) zu Verzögerungen bei der Gutschrift auf dem Vermieterkonto führen. Diese Verzögerung führt nach der modifizierten Rechtsprechung der BGH nicht zum Verzug des Mieters wenn der Mieter die Miete pünktlich bis zum dritten Werktag überwiesen hat.


Vollstreckungszugriff bei doppelten P-Konto

Unterhält der Schuldner gesetzeswidrig zwei Pfändungsschutzkonten, steht dem Gläubiger die Wahl zu, welches Konto als P - Konto weitergeführt wird und welches Konto seinem freien Vollstreckungszugriff offen steht. (AG Parchim, 19.03.2015 - 8 M 2438 / 14)


Vollstreckungszugriff bei Nutzung Konten Dritter

Nutzt der Schuldner das Konto eines Dritten zur Abwicklung seines bargeldlosen Zahlungsverkehrs, hat der Dritte die Vollstreckungsforderung und die Zinsen auszugleichen und auch die Rechtsverfolgungskosten zu tragen, wenn er nicht unmittelbar auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zahlt. AG Wuppertal, 28.11.2012 - AZ 36 C 256/12


Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Detektei

Kann der Gläubiger nicht auf kostengünstigere Weise die notwendigen Informationen erhalten, also etwa durch das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung, so sind die Kosten für die Beauftragung einer Detektei (hier: zur Ermittlung des Arbeitgebers und der Bankverbindung) notwendig und daher erstattungsfähig. AG Aurich Beschluss vom 09.03.2011, 10a M 6394/10